Eine-Welt-Verein bosembo Hettstadt

Satzung des Eine-Welt-Vereins “bosembo” Hettstadt

§ 1 Name 

Der Verein führt den Namen

Eine-Welt-Verein „bosembo“ Hettstadt.

§ 2 Sitz und Geschäftsjahr

1) Sitz des Vereines ist Hettstadt.

2) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 3 Zwecke des Vereines sind

1) die selbstlose Unterstützung hilfsbedürftiger Personen und Projekte der Länder der „Dritten Welt“,

2) die Vorbereitung und Durchführung von Bildungsveranstaltungen insbesondere auf Ortsebene mit dem Ziel, Verständnis für die Probleme der „Einen Welt“ auf- und auszubauen. 

§ 4 Gemeinnützigkeit

1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

2) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereines dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereines. Soweit sie ehrenamtlich tätig sind, haben sie nur Anspruch auf Ersatz für tatsächliche Aufwendungen. Es darf keine Person durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen oder durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereines fremd sind, begünstigt werden. 

§ 5 Mitgliedschaft

1) Mitglied des Vereines kann jede natürliche und juristische Person werden, die sich zu den im § 3 genannten Zielen bekennt. Der Antrag auf Aufnahme in den Verein ist an den 1. Vorsitzenden / die 1. Vorsitzende zu richten. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Lehnt dieser die Aufnahme ab, kann der Bewerber / die Bewerberin einen Antrag an die Mitgliederversammlung richten, die dann endgültig entscheidet.

2) Die Mitgliedschaft endet durch Tod, schriftliche Austrittserklärung oder Ausschluß. Ein Mitglied kann jederzeit seinen Austritt zum Ende des laufenden Jahres durch schriftliche Mitteilung an den Vorstand erklären. Der Ausschluß ist zulässig, wenn das Mitglied in grober Weise gegen die Interessen des Vereines verstößt oder auch nach zweimaliger Mahnung nicht den Jahresbeitrag entrichtet hat. Über den Ausschluß entscheidet der Vorstand. Das ausgeschlossene Mitglied kann gegen diese Entscheidung die Mitgliederversammlung anrufen, die dann endgültig entscheidet.

3) Jedes Mitglied verpflichtet sich zur Zahlung eines Jahresbeitrages. Die Beitragshöhe wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt.

§ 6 Vorstand

1) Der Vorstand besteht aus dem /der 1. Vorsitzenden, dem / der 2. Vorsitzenden, dem Schriftführer / der Schriftführerin, dem Kassier / der Kassiererin und drei Beisitzern /Beisitzerinnen.

2) Die in Absatz 1 genannten Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung für zwei Jahre gewählt. Der Vorstand bleibt solange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist.

3) Dem Vorstand obliegt die Leitung des Eine-Welt-Vereines „bosembo“ Hettstadt. Er ist für alle Vereinsangelegenheiten zuständig, die nicht der Mitgliederversammlung vorbehalten sind.

4) Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich vertreten durch den 1. Vorsitzenden / die 1. Vorsitzende.

§ 7 Mitgliederversammlung

1) Die Mitgliederversammlung ist mindestens einmal jährlich einzuberufen. Die Einladung erfolgt durch den 1. Vorsitzenden / die 1. Vorsitzende schriftlich mindestens 7 Tage vor der Mitgliederversammlung unter Bekanntgabe der Tagesordnung. Sie soll möglichst frühzeitig auf geeignete Weise angekündigt werden.Auf schriftlichen Antrag von mindestens 20% der Mitglieder ist innerhalb eines Monats nach Eingang des Antrages eine Mitgliederversammlung einzuberufen.

2) Aufgaben der Mitgliederversammlung sind:

a) die Wahl des Vorstandes;

b) die Entgegennahme des Tätigkeitsberichtes des Vorstandes;

c) die Entlastung des Vorstandes;

d) die Festlegung der Mitgliedsbeiträge

e) die Bestellung der Kassenprüfer;

f) Befinden über Schwerpunkte der Informationsarbeit und möglicher Aktionen;

g) die Änderung der Vereinssatzung;

h) die Beschlußfassung über zu unterstützende Projekte und Personen sowie die Verteilung der Mittel;

i) die Abstimmung über weitere vom Vorstand zur Entscheidung vorgelegte Vereinsangelegenheiten

j) die Beschlußfassung über die Auflösung des Vereines.

3) Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit Mehrheit der erschienenen Mitglieder gefaßt. Die Beschlußfassung über Satzungsänderungen oder die Auflösung des Vereines bedarf der Mehrheit von ¾ der erschienenen Mitglieder.

§ 8 Auflösung des Vereines

 Bei Auflösung des Eine-Welt-Vereines „bosembo“ Hettstadt oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vereinsvermögen an die „Eine-Welt-Initiative e.V.“ in Würzburg, die es im Sinne des § 3 dieser Satzung zu ver­wenden hat.

Beschlossen auf der außerordentlichen Mitgliederversammlung

am 19. Juni 1995
Bernd Götz
1. Vorsitzender 

 

Anhang Satzung: Datenschutzklausel

1. Mit dem Beitritt eines Mitglieds nimmt der Verein bosembo seine Adresse, sein Alter und seine Bankverbindung auf. Diese Informationen werden im EDV-System gespeichert. Die personenbezogenen Daten werden dabei durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen vor der Kenntnisnahme Dritter geschützt. Vorstandsmitglieder des Vereins sind im Rahmen geltender Beschlüsse des Vorstandes befugt personenbezogene Daten des Mitglieds ausschließlich und alleine für Vereinszwecke auf privaten passwortgeschützten PCs zu verarbeiten. Das Mitglied stimmt dieser Art und Weise der Verarbeitung durch seine Mitgliedschaft im Verein zu. Diese Zustimmung ist jederzeit widerruflich durch schriftlichen Widerruf an den Vorstand.
Sonstige Informationen und Informationen über Nichtmitglieder werden vom Verein grundsätzlich nur verarbeitet, wenn sie zur Förderung des Vereinszweckes nützlich sind (z.B. Speicherung von Telefonnummern, Mailadressen einzelner Mitglieder) und keine Anhaltspunkte bestehen, dass die betroffene Person ein schutzwürdiges Interesse hat, das der Verarbeitung entgegensteht. 

2. Der Verein informiert über Print- und Telemedien sowie sozialen Medien und auf seiner Homepage www.bosembo-hettstadt.de regelmäßig über besondere Ereignisse und Aktionen. Das einzelne Mitglied kann jederzeit gegenüber dem Vorstand einer solchen Veröffentlichung widersprechen. Im Falle des Widerspruchs unterbleiben in Bezug auf das widersprechende Mitglied weitere Veröffentlichungen. Personenbezogene Daten des widersprechenden Mitglieds werden von der Homepage des Vereins entfernt.  

3. Der Vorstand macht Ereignisse des Vereinslebens über verschiedene Medien bekannt. Dabei können personenbezogene Daten veröffentlicht werden. Das einzelne Mitglied kann jederzeit gegenüber dem Vorstand einer solchen Veröffentlichung widersprechen. Im Falle des Widerspruchs unterbleibt in Bezug auf das widersprechende Mitglied eine weitere Veröffentlichung. 

4. Beim Austritt, Ausschluss oder Tod des Mitglieds werden die personenbezogenen Daten des Mitglieds archiviert. Personenbezogene Daten des austretenden Mitglieds, die Kassenverwaltung betreffend, werden gemäß der steuergesetzlichen Bestimmungen bis zu zehn Jahre ab der schriftlichen Bestätigung des Austritts durch den Vorstand aufbewahrt.

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